Allgemeines

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern ( § 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Besteller“) über den Verkauf und/oder Lieferungen beweglicher Sachen, Angebote, Aufträge und sonstiger Leistungen unter Einschluss von Werk- und Bauverträgen sowie vorvertraglichen Rechtsbeziehungen.
  2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Es handelt sich hierbei lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen oder Garantien unserer Angestellten oder Vertreter im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und mit der Ausführung des Vertrages sind ebenfalls freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  4. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot 14 Werktage nach Zugang durch schriftliche Erklärung oder Auslieferung der Ware an den Besteller, bei uns anzunehmen.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Unsere AGB gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichende Bedingungen werden nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

2 Güte, Angebot, Vertragsschluss

  1. Die in Prospekten, Internet, Preisliste oder ähnliches enthaltenen Angaben (z.B. Zeichnungen, Maße, Belastbarkeit, technische Daten, bloße Bezugnahme auf DIN-/EN-Normen) sind unverbindlich, soweit sie nicht in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt sind. Sie gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. An allen von uns stammenden Angaben, Dokumente, Dateien, Zeichnungen, Entwürfe, Kalkulationen und Vorarbeiten behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Besteller erhält Nutzungsrechte in dem Umfang, der zur Erreichung des Zweckes des Vertrages zwischen dem Besteller und uns notwendig ist.
  2. Angaben des Bestellers dürfen von uns als verbindlich und zutreffend unterstellt werden, eine Nachprüfungspflicht unsererseits besteht nicht.
  3. Für den Umfang der Lieferung bzw. Leistung sind unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung sowie unsere Zeichnungen, maßgebend. Die Auftragsbestätigung ist genau zu kontrollieren. Unstimmigkeiten müssen spätestens 3 Arbeitstage nach Datum unserer Auftragsbestätigung gemeldet sein. Stillschweigen des Bestellers bis zum Ablauf dieser Frist gilt als Anerkennung der Auftragsbestätigung als Vertragsinhalt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Nehmen wir unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen des Bestellgegenstandes vor, so berechtigen solche Abweichungen nicht zu Beanstandungen, außer die Einhaltung von Maßen und Farbtönen wäre ausdrücklich vereinbart gewesen. Technische Änderungen und Verbesserungen unsererseits, die keine Verschlechterungen von Wert oder Einsatzmöglichkeit verursachen, gelten ebenfalls als zulässig.
  4. Tritt der Besteller nach Vertragsabschluss ohne hierzu gesetzlich oder vertraglich berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir neben der Erstattung bereits getätigter Aufwendungen Anspruch auf pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt vorbehalten.

 

3 Mitwirkungspflichten bei Verträgen mit Montageleistung

  1. Der Besteller hat für angemessene Zufahrt zur Baustelle und ausreichenden Abladeplatz zu sorgen und die baulichen Voraussetzungen für die Montagearbeiten zu schaffen; im Winter ist der Raum, in dem montiert wird, zu heizen; der Besteller ist zur Gestellung von elektrischer Energie, Wasser, Beleuchtung verpflichtet. Er hat die Voraussetzungen zur Vornahme von Testläufen zu schaffen.
  2. Der Besteller ist alleine verantwortlich für die Einholung von Genehmigungen, Inspektionen, Lizenzen, oder Ähnlichem für die Installation oder Montage der Ware.

 

4 Preise

  1. Alle Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich netto ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Sind Preise nicht ausdrücklich vereinbart, gilt unsere bei Vertragsschluss gültige Preisliste. Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie von uns schriftlich zugesagt und als Festpreise gekennzeichnet worden sind.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklungen, wie Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Steueränderungen, bei Änderungen von Lohn- und Tarifverträgen, Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.

 

5 Zahlung und Verrechnung

  1. Falls nichts Anderes schriftlich vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben worden ist, ist der Kaufpreis sofort ab Zugang der Rechnung beim Besteller und Lieferung bzw. Abnahme ohne Skontoabzug fällig.
  2. Bei Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
  3. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang schriftlich widersprochen wird. Wir werden den Besteller mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
  4. Zielverkauf bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Bei Gewährung eines Zahlungsziels sind Rechnungen zu dem jeweils vereinbarten Zahlungsziel ohne Abzug fällig.
  5. Eine Skontogewährung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung mit uns. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Warenwert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Paletten, Frachten und Dienstleistungen sind nicht skontier fähig.
  6. Soweit sich aus dem Vorgenannten nicht ein anderes ergibt, werden wir ohne weitere Mahnung ab dem 10. Tag nach Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung stellen.
  7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB („Unsicherheitseinrede“) zu. In diesem Fall sind wir zudem berechtigt, alle unverjährten offenen – auch gestundeten – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
  8. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  9. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

6 Lieferung, Gefahrübergang, Lieferfristen und -termine, Annahmeverzug

  1. Für sämtliche unserer Lieferungen ist unser Lager Erfüllungsort. Bei Anlieferung an einen anderen Ort trägt der Besteller die Gefahr. In diesem Fall erfolgt die Lieferung an den vereinbarten Ort. Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, spätestens aber mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Sie verlängern sich jeweils um den Zeitraum, um den der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –-terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht abgesendet werden kann.
  3. Höhere Gewalt oder sonstige, zum Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften etwa infolge Epidemien, Pandemien, Quarantäne Einreiseverbote) oder behördliche Maßnahmen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, befreien uns für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkung von den vertraglichen Leistungsverpflichtungen. Wir haben den Besteller unverzüglich nach bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Können wir auch nach angemessener Fristverlängerung nicht leisten, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Sofern wir vom Vertrag zurücktreten, erstatten wir dem Besteller unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  4. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
  5. Die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist durch uns berechtigt den Besteller zur Geltendmachung von ihm gesetzlich zustehenden Rechten nur, wenn er uns eine angemessene, mindestens 14 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat und wenn der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Für den Eintritt des Lieferverzuges ist eine schriftliche Mahnung des Bestellers zwingend erforderlich. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt des Lieferverzuges nach den gesetzlichen Vorgaben.
  6. Sofern wir eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und die neue voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Sofern wir auch diese Lieferfrist nicht einhalten können sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich zurückerstatten.
  7.  Bei der Ausführung von Montagearbeiten gelten Liefertermine unter den folgenden Voraussetzungen

    a.    die Baufreiheit durch den Besteller bzw. andere Ausführungsfirmen ist gewährleistet;
    b.    der Besteller hat die für die Ausführung der Arbeiten von uns erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse (insbesondere nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht) herbeizuführen und auf Verlangen vorzulegen; das Risiko der Beschaffung, Erlangung und Aufrechterhaltung solcher Genehmigungen trägt der Besteller.

 

7 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen („Saldovorbehalt“). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
  2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. dieser Bedingungen auf uns übergehen. In diesem Fall gelten nachfolgende Bedingungen:

    a. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die Forderungen erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. § 7 Nr. 2 dieser Bedingungen haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
    b. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    c. Der Besteller ist neben uns berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

  1. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller sofort zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit diese nicht von Dritten ersetzt werden.
  2. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb oder das Grundstück des Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Vorschriften der InsO bleiben hiervon unberührt.
  3. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

9 Haftung für Sachmängel

  1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss vorliegenden Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, mangels solcher nach Handelsbrauch. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorhanden ist.
  2. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
  3. Der Besteller hat die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns Mängel der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Bei zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. In diesem Fall zählen zu den für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch die inneren Eigenschaften der Ware. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens ebenfalls innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
  4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern („Nacherfüllung“). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
  5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller seinerseits kann einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehalten.
  6. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen und durch Vorlage geeigneter Belege nachgewiesenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
  8. Soweit die vom Besteller für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.
  9. Wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Nachbesserungen selbst vornimmt oder vornehmen lässt, ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, entfällt unsere Haftung. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  10. Weitergehende Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Sachmängeln nur nach Maßgabe des § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

9 Allgemeine Haftungsbeschränkung

  1. Auf Schadensersatz haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen bzw. Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorgaben zu vertreten haben – gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
  2. Die Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschweigen oder deren Abwesenheit garantiert haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  4. Bei Verzug haften wir pro Woche auf 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt höchstens jedoch auf 10 %. Ferner beschränken sich Ersatzansprüche auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf auf Basis dreier Vergleichsangebote).
  5. Wir haften nicht für Vertragsverletzungen oder Schäden aufgrund höherer Gewalt.
  6. Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragsabgabe hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.

10 Verjährung

  1. Vertragliche Ansprüche sowie vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würden im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfrist gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits verursacht worden sind oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

 

11 Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand; Datenschutz

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das BGB und das HGB in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechtes, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
  2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für unseren Firmensitz in Laer zuständige Gericht. Wir sind jedoch dazu berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers, Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
  3. Gemäß geltendem Datenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass sämtliche besteller- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden. Wir sind berechtigt, die an uns übermittelten Daten an die zu Leistungserbringung erforderlichen Personen und Unternehmen weiterzuleiten, soweit dies zur Lieferung der Ware bzw. Ausführung des Auftrages notwendig ist. Personenbezogenen Daten die uns mitgeteilt worden sind, werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem sie uns anvertraut worden sind und vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen einer Löschung nicht entgegenstehen. Wenn mit der Speicherung personenbezogener Daten kein Einverständnis mehr besteht oder diese unrichtig geworden sind, werden wir auf eine entsprechende Weisung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung der Daten veranlassen. Auf Wunsch erteilen wir unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die wir über unsere Kunden gespeichert haben. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten sowie für Auskünfte zu den Daten und Berichtigung, Sperrung oder Löschung der Daten bitten wir um eine entsprechende Aufforderung in Textform.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Falle, unverzüglich neue wirksame Bestimmungen zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der fk poultry gmbh (Stand 02/2022)

 

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren, Dienstleistungen und Lohnarbeiten und deren Abwicklung gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB.
  2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  3.  Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichende Bedingungen werden nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  4. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
  5. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.

 

§ 2 Preise

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro (€).
  2. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis (Höchstpreis).
  3. Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei Bestimmungsort“ und sonstigen „frei -/ franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten, Versicherung sowie Montage ein. Die Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen. Bei unfreier Lieferung bestimmen wir die Art der Versendung.
  4. Im Übrigen geltend die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

§ 3 Zahlung

  1. Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
  2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
  3. Rechnungen sind auf dem Postweg, per E-Mail oder per elektronischem Datenaustausch getrennt von der Lieferung, unter Angabe der Bestellnummer und des Bestelldatums an uns zu schicken.
  4. Unsere Zahlungen sind rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag ausgeführt bzw. bei der Bank oder dem Zahlungsdienstleister in Auftrag gegeben werden
  5. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
  7. Forderungen gegen uns dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis an Dritte abgetreten werden.

 

§ 4 Lieferfristen, Lieferverzug

  1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
  2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts Anderes in Textform vereinbart ist.
  3. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, sind wir berechtigt, ohne Nachweis eine Schadenspauschale von 0,2% des Auftragswertes pro Tag, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass uns im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens auf Grundlage der gesetzlichen Ansprüche bleibt unberührt. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  4. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
  5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer Mahnung in Textform nicht erhalten hat.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
  2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag schriftlich wirksam zurückgetreten ist.
  3. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, an von uns gelieferten Materialien, Modellen, Zeichnungen etc. ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Für die Zeit im Gewahrsam des Verkäufers sind sie auf Kosten des Verkäufers zu versichern gegen alle Risiken, gegen welche üblicherweise eine Versicherung erfolgt.

 

§ 6 Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

  1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort, wenn eine von uns bevollmächtigte Person den Empfang bestätigt hat. Bei Werk- und Werklieferungsverträgen geht die Gefahr frühestens ab Beendigung des Gesamtauftrages und gemeinsamer Abnahme auf uns über. Ergänzend gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
  2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
  3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.  Nicht branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen/-leistungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.
  4. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht etwas Anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG). Die Kosten für den Rücktransport und/oder die Entsorgung der Verpackung trägt der Verkäufer.

 

§ 7 Erklärungen über Ursprungseigenschaft

  1. Auf unser Verlangen stellt uns der Verkäufer eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung.
  2. Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
    a.      Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
    b.      Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
  3. Der Verkäufer steht dafür ein, dass bei der Ausführung des Auftrages keinerlei Rechte Dritte verletzt werden und erklärt schon jetzt die Freistellung von uns gegenüber aller Ansprüchen Dritter. Sofern der Verkäufer nicht der alleinige Rechtsinhaber sein sollte, so ist er verpflichtet, die Zustimmung der Mitberechtigten zum Rechtsübergang unverzüglich zu erwirken und auf unser Verlangen hin nachzuweisen.

 

§ 8 Haftung für Mängel und Verjährung

  1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften und Normen haben und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlich oder bei der Bestellung vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Auf Verlangen sind uns kostenlos amtliche Prüfzeugnisse auszuhändigen.
  2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
  3. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Für mangelhafte Waren und Werkleistungen, auch solche mit versteckten oder erst bei der bestimmungsgemäßen Verwendung auftretenden Mängeln, ist auf Verlangen kostenlos und frachtfrei Ersatz zu leisten. Kommt der Verkäufer hiermit in Verzug, sind wir ohne Bestimmung einer Nachfrist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers Ersatz zu beschaffen und Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
  4. Wir können vom Verkäufer Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
  5. Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Wird von uns ein Mangel innerhalb von zwei Jahren nach Gefahrübergang schriftlich gerügt, so beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für die ersetzen oder nachgebesserten Teilen erneut. Die Einrede der verspäteten Untersuchung und der verspäteten Mängelrüge ist ausgeschlossen innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang.
  6. Die Billigung von Entwürfen, Zeichnungen, Beschreibungen und dergleichen durch uns befreit den Verkäufer nicht von seiner Gewährleistungspflicht.
  7. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

 

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Datenschutz

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Firmensitz in Laer.
  2. Gerichtsstand ist unser Firmensitz in Laer. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  4. Gemäß geltendem Datenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass sämtliche verkäuferbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden. Wir sind berechtigt, die an uns übermittelten Daten an die zur Leistungserbringung erforderlichen Personen und Unternehmen weiterzuleiten, soweit dies zur Lieferung der Ware bzw. Ausführung des Auftrages not-wendig ist. Personenbezogenen Daten die uns mitgeteilt worden sind, werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem sie uns anvertraut worden sind und vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen einer Löschung nicht entgegenstehen. Wenn mit der Speicherung personenbezogener Daten kein Einverständnis mehr besteht o-der diese unrichtig geworden sind, werden wir auf eine entsprechende Weisung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung der Daten veranlassen. Auf Wunsch erteilen wir unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die wir über unsere Kunden gespeichert haben. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten sowie für Auskünfte zu den Daten und Berichtigung, Sperrung oder Löschung der Daten bitten wir um eine entsprechende Aufforderung in Textform.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Falle, unverzüglich neue wirksame Bestimmungen zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt.